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I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle - auch künftige
- Geschäfte mit den Kunden. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen
des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen sind,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unsere Verkaufs-
und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn
der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, und gegenüber
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen.
II. Preise/Preisänderungen,
Versand
1. Unsere Angebotspreise verstehen sich in Euro und enthalten keine
Mehrwertsteuer. Zu den Preisen kommt daher jeweils die Mehrwertsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise gelten
mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Kosten
der Verpackung, Porto, Fracht. Sämtliche Angebotspreise sind
freibleibend.
2. Unsere Angebotspreise gelten nur für die Auftragsdaten,
die der Angebotsabgabe zugrunde liegen. Nachträgliche Änderungen
oder Ergänzungen auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden sowie
dadurch entstehende Mehrkosten werden zusätzlich berechnet.
Gleiches gilt für dadurch verursachte Kosten eines etwaigen
Maschinenstillstandes. Bei Änderungen von Lohn- und Materialkosten,
die zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung entstehen oder
zu einem Zeitpunkt, der länger als vier Monate nach Vertragsschluss
liegt, behalten wir uns entsprechende Preisanpassung vor.
3. Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
Soweit die Ware auf Wunsch des Kunden auf dessen Gefahr und Kosten
versandt wird, wird unsere Haftung, soweit gesetzlich zulässig,
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Auf schriftlichen
Wunsch des Kunden ist auf seine Kosten die Versendung durch uns
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
oder andere Risiken, soweit vom Kunden explizit gewünscht und
soweit versicherbar, zu versichern.
4. Dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
III. Zahlung
1. Die Ware ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug zu bezahlen.
2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber
ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Wechselspesen
gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort zur Zahlung fällig.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung und Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften
wir nicht, sofern uns oder unserem Erfüllungsgehilfen nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch
kein Zurückbehaltungsrecht zu.
4. Bezüglich unbestrittener Gegenansprüche kann der Kunde
ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen geltend
machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
IV. Zahlungsverzug
1. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verzugszinsen
in gesetzlicher Höhe, d. h. in Höhe von 8 % zzgl. dem
jeweiligen Basiszinssatz p. a., in Rechnung zu stellen, wobei uns
die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ausdrücklich
vorbehalten bleibt.
2. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Kunden in Frage stellen und damit die Erfüllung unseres
Zahlungsanspruches gefährdet erscheint, insbesondere wenn über
das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
beantragt wurde oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
oder wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Besteller
seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld
sofort fällig zu stellen und sofortige Zahlungen zu verlangen.
Ferner sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen und die Ware bis zur Bezahlung, Leistung der Vorauszahlung
oder Leistung der Sicherheitsleistung zurückzubehalten sowie
die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen bis dahin einzustellen.
Wenn vom Kunden veranlasste Änderungen des Auftrages die Fertigungszeit
beeinflussen, haben wir einen Anspruch darauf, dass eine neue, den
neuen Umständen angepasste Lieferzeit vereinbart wird. Liefer-
und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, aufgrund
Umständen, die wir nicht zu vertreten haben und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, hoheitliche Eingriffe, Kriegshandlungen,
Unruhen, Strommangel, Zerstörung oder Beschädigung unserer
Produktions- und Betriebsvorrichtungen, die wir nicht zu vertreten
haben, sowie Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen
usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen
bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ferner besteht in einem
solchen Fall auch ein Anspruch unsererseits auf Preisanpassung.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in
wichtigen Fällen den Kunden baldmöglichst mitteilen. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt
worden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden werden vom Kunden die folgenden Sicherheiten gewährt,
die wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl freigeben
werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 10
% übersteigt.
2. Die dem Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit
dem Kunden unser Eigentum.
3. Der Liefergegenstand darf vor voller Bezahlung weder verpfändet
noch zur Sicherheit an Dritte übereignet werden. Bei Zugriffen
Dritter auf den Liefergegenstand, insbesondere Pfändungen,
wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
4. Dem Kunden wird gestattet, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern und zu verarbeiten,
solange er nicht in Verzug mit der Erfüllung der gegen ihn
bestehenden Forderungen ist. Wir können die Gestattung widerrufen,
wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall gerät,
insbesondere wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird
stets für uns vorgenommen. Im Falle der Verbindung, Vermischung
oder Vermengung der Ware mit anderen Sachen erwerben wir im Verhältnis
des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich gesetzlicher
Mehrwertsteuer) der übrigen miteinander verbundenen, vermischten
oder vermengten Sachen zur Zeit der Verbindung, Vermischung, Vermengung
Miteigentum. Sollte das Eigentum an der Ware dadurch untergehen,
dass diese wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, so
räumt uns der Kunde bereits jetzt ein Miteigentum an der Hauptsache
zu einem Anteil ein, der dem Verhältnis des Wertes der gelieferten
Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer)
zum Wert der Hauptsache zur Zeit der Verbindung, Vermischung, Vermengung
entspricht.
6. Für den Fall der Veräußerung der Ware tritt der
Kunde bereits jetzt zur Sicherheit für unsere Forderungen aus
der gesamten Geschäftsbeziehung alle Forderungen ab, die dem
Kunden aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubter Handlung o. ä. gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware,
an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Auf unser jederzeitiges Verlangen hat der Kunde Auskunft
über den Bestand der Forderung zu geben und uns oder einem
von uns Bevollmächtigten Einsicht in die diesbezüglichen
Geschäftsunterlagen zu gewähren. Wir ermächtigen
den Kunden widerruflich, die von uns abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
auf Verlangen sofort bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Auch wir haben
das Recht zur Offenlegung der Abtretung gegenüber den Schuldnern.
Der Kunde ist jedoch nicht zur Abtretung dieser Forderung an Dritte
berechtigt.
7. Der Kunde ist entgegen Ziffer 3 nicht berechtigt, die Ware auch
im ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsverkehr
zu veräußern, wenn der Kunde die Abtretung der Forderung
aus der Veräußerung der Ware an uns ausschließt.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug
sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nach Rücktritt
können wir die Ware vom Kunden herausverlangen.
VI. Lieferzeit
1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von
uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2. Der Beginn der bestätigten Liefertermine und -fristen setzt
kumulativ voraus: die Abklärung aller technischen Fragen; die
Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere
die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben. Wenn vom Kunden veranlasste Änderungen des Auftrages
die Fertigungszeit beeinflussen, haben wir einen Anspruch darauf,
dass eine neue, den neuen Umständen angepasste Lieferzeit vereinbart
wird. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt, aufgrund Umständen, die wir nicht zu vertreten haben
und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, hoheitliche Eingriffe, Kriegshandlungen,
Unruhen, Strommangel, Zerstörung oder Beschädigung unserer
Produktions- und Betriebsvorrichtungen, die wir nicht zu vertreten
haben, sowie Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen
usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten
eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen
bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ferner besteht in einem
solchen Fall auch ein Anspruch unsererseits auf Preisanpassung.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in
wichtigen Fällen den Kunden baldmöglichst mitteilen. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt
worden ist.
VII. Muster
Eine Anfertigung von Mustern, gleich welcher Art, z. B. Entwürfe,
Modelle usw., werden speziell für den Kunden nach seinen Vorgaben
erst nach vorheriger diesbezüglicher schriftlicher Beauftragung
gefertigt. Diese Muster werden sodann in jedem Fall auch gegenüber
dem Kunden gesondert abgerechnet.
VIII. Aufbewahren von Unterlagen
und Gegenstände, die der Wiederverwendung dienen
Das Aufbewahren von Unterlagen und anderen der Wiederverwendung
dienenden Gegenständen des Kunden erfolgt nur nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Auslieferungszeitpunkt der bestellten Ware hinaus. Die vorstehend
bezeichneten Unterlagen/Gegenstände werden, soweit sie vom
Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin
pfleglich behandelt. Auch diesbezüglich erfolgt eine Aufbewahrung
über den Auslieferungszeitpunkt hinaus nur nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung. Sollen
die vorstehend bezeichneten Unterlagen/Gegenstände gegen Wasser,
Feuer, Diebstahl oder andere Gefahren versichert werden, so hat
der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen. Eine Haftung unsererseits
für den Verlust/die Beschädigung/die Zerstörung dieser
Unterlagen/Gegenstände ist im Übrigen im Rahmen der gesetzlich
zugelassenen Grenzen ausgeschlossen.
IX. Firmentext
Wir können auf den von uns gefertigten Gegenständen mit
Zustimmung des Kunden in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen.
Der Kunde kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn er daran ein
berechtigtes Interesse hat.
X. Rügefrist
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen
und für den Fall, dass die Ware offensichtliche Mängel
hat, uns dies innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der
Ware, im Falle der Versendung ab Übernahme vom Spediteur oder
Frachtführer anzuzeigen, andernfalls sind seine Ansprüche
wegen Mängeln ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel
können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Erhalt der
Ware, im Falle der Versendung ab Übernahme vom Spediteur oder
Frachtführer, geltend gemacht werden.
XI. Gewährleistung
Im Falle von Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung berechtigt, und zwar bis zur Höhe des
Auftragswertes, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder
es ist eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware von uns
übernommen worden. Schlägt ein zweimaliger Nachbesserungsversuch
oder eine zweimalige Ersatzlieferung fehl, ist die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung unmöglich, für den Kunden unzumutbar
oder wird sie von uns endgültig verweigert, so kann der Kunde
eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt
sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche,
die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Eine
Haftung unsererseits hierzu erfolgt nur subsidiär und setzt
die vorhergehende gerichtliche Inanspruchnahme des Lieferers des
Fremderzeugnisses voraus. Etwa entstehende, beim Lieferer des Fremderzeugnisses
nicht beitreibbare Kosten, die für die Rechtsverfolgung erforderlich
waren, werden durch uns ersetzt. Darüber hinausgehende Gewährleistungs-
und Schadensersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
XII. Schadensersatz
Für Schadensersatzforderungen gelten nachfolgende Haftungsbegrenzungen,
soweit gesetzlich zulässig: Für alle Schäden infolge
schuldhafter Vertragsverletzung haften wir bei eigenem Verschulden
oder dem unserer Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Dies gilt - soweit gesetzlich zulässig
- auch für den Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit
der Leistung. Soweit wir auch für einen Schaden wegen einer
Vertragsverletzung haften sollen, die auf leichter Fahrlässigkeit
oder der unserer Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung
für mittelbare Schäden ausgeschlossen. Für einen
eingetretenen Verzugsschaden im Falle unseres Leistungsverzuges
haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung
ausschließlich Vorleistung und Material), falls uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
XIII. Abnahme; Gefahrenübergang
Der Kunde hat zum vereinbarten Fertigstellungstermin die Ware bei
Abnahmereife abzunehmen. Kommt er mit dieser Verpflichtung in Verzug,
ist ungeachtet Ziffer III.1. der vereinbarte Preis sofort fällig.
Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten,
wobei der diesem Fall erzielte Verkaufserlös auf den vereinbarten
Preis in Anrechnung kommt. Der entgangene Gewinn ist uns zu ersetzen.
Kommt der Verkäufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstandenen
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben vorbehalten. Sofern
die Voraussetzungen des Annahmeverzuges des Käufers oder der
Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Käufers vorliegen,
geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
XIV. Eigentum, Urheberrechte,
Geheimhaltungsverpflichtung
Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten
Betriebsgegenstände, insbesondere Sonderbetriebsmittel (Werkzeuge,
Vorrichtungen) bleiben unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen
unberechtigten Dritten nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Der Kunde
haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte, Warenzeichen oder Patente Dritter verletzt
werden. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung frei. Sämtliche von uns entworfenen
Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Skizzen, Entwürfe,
technische Informationen, Modelle usw., unterstehen dem Schutz unseres
geistigen Eigentums und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche
Zustimmung in keiner Form genutzt oder verwendet werden.
XV. Geltung deutschen Rechts
Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung. Die Anwendung des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf
vom 1.1.1991 wird ausgeschlossen.
XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Wirksamkeit
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche ist Igenhausen. Gerichtsstand für
sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung
ist Augsburg. Wir sind jedoch berechtigt, auch am gesetzlichen Gerichtsstand
Klage zu führen. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs-
und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die
der unwirksamen Bestimmung dem Sinne nach am nächsten kommende
rechtlich zulässige Bestimmung.
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